Quantcast
Channel: Kommentare zu: Berufsunfähigkeitsrente für Ärzte – Approbation

Von: Thorulf Müller

$
0
0

Sorry, aber da muss ich Einspruch einlegen. Der Text hat mit dem Inhalt des Links auch nichts zu tun. Entzug der Approbation hat mit Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit zu tun, aber nicht mit der Zahl der Stunden, die ich meine Praxis öffne.

Da könnte die Kasssenzulassung entzogen werden, nicht die Approbation, da er als Kassenarzt einen Versorggungsauftrag hat.

Bei bestimmten Krankheiten, die zu einer Berufsunfähigkeit führen, könnten die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit in Frage gestellt sein. Sowohl temporär als auch dauerhaft. Das hat aber eben etwas mit der Diagnose und nicht mit dem Antrag auf BU-Rente zu tun.

P.S.: Neben dem Entzug oder der Rückgabe der Approbation gibt es auch das Ruhen der Approbation!


Von: Angela Baumeister

$
0
0

Einspruch abgelehnt. ;-)
Der Artikel hat seine Richtigkeit. Vom Entzug bzw Abgabe der Kassenzulassung rede ich doch gar nicht. In meinem konkreten Fall war z.B. die Kassenzulassung schon abgegeben worden, weil das notwendige Pensum gar nicht mehr machbar war. Das sind zwei Paar Schuhe. Und ich sage auch nichts davon, dass es ein “Öffnungszeiten”- oder “Stundenproblem” ist, sondern dass die *gesundheitlichen Einschränkungen* an sich sehr wohl in Bezug auf den genannten Link gesetzt werden könnten . So zumindest auch die Auskunft der Ärztekammer und ich denke, dass man diese Auskunft durchaus ernst nehmen sollte, wenn man als Arzt einen Antrag auf BU-Leistungen stellen will aber eben nicht ganz außer Gefecht gesetzt ist.

Ob die Folgen tatsächlich eintreffen, die Ärztekammer es überhaupt erfährt, die Diagnose für eine Unzuverlässigkeit sorgen könnte, etc. pp. wissen wir alle im Vorfeld nicht. Das wird vom Einzelfall abhängen.

Von: Thorulf Müller

$
0
0

Lassen wir die Kassenzulassung beiseite. Mein Hinweis dahingehend war aber richtig!

Noch einmal: der Antrag auf eine BU-Rente kann keine Unzuverlässigeit oder Unwürdigkeit auslösen. Eine Krankheit auch nicht. Die Aussage der Kammer sehe ich daher kritisch, wenn sie tatsächlich so gefallen sein sollte.

Richtig ist aber, dass es Krankheiten gibt, die dazu führen, dass der Arzt seinen Beruf nicht mehr ausüben darf. Und das hat er sehr wohl zu bedenken und ggf. seine Approbation zurückzugeben oder ruhen zu lassen. Nehmen wir eine schwere psychische Krankheit oder eine schwere Infektionskrankheit. Wenn er die nicht meldet und seine ärztliche Tätigkeit weiterhin ausübt, dann erfüllt er die beiden o.g. Punkte und die Approbation wird durch die Kammer entzogen. Das kann er aber durch die NICHT-Beantragung der BU nicht abwenden.

Von: Angela Baumeister

$
0
0

Dass der BU-Antrag an sich nicht das Problem ist, dürfte doch logisch sein. Aber er zielt nun einmal auf eine Genehmigung ab und das könnte dann eben zum Problem werden – je nach Diagnosestellung. Nichts anderes sagt der Artikel aus.

Es kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass Ärzte hinsichtlich ihrer eigenen Erkrankung derselben subjektiven Wahrnehmung unterliegen, wie jeder andere Patient auch. Dies besonders dann, wenn die Erkrankung nicht in das eigene Fachgebiet fällt.

Ich möchte ja nur dafür sensibilisieren, dass das eigene subjektive Empfinden (“Ich kann das aber noch”) durchaus einer objektiven Prüfung durch die Ärztekammer unterliegen könnte, die dann schlussendlich zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Ist mir wohl nicht gelungen – sorry. ;-)

Von: Thorulf Müller

$
0
0

Sorry, aber da muss ich Einspruch einlegen. Der Text hat mit dem Inhalt des Links auch nichts zu tun. Entzug der Approbation hat mit Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit zu tun, aber nicht mit der Zahl der Stunden, die ich meine Praxis öffne.

Da könnte die Kasssenzulassung entzogen werden, nicht die Approbation, da er als Kassenarzt einen Versorggungsauftrag hat.

Bei bestimmten Krankheiten, die zu einer Berufsunfähigkeit führen, könnten die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit in Frage gestellt sein. Sowohl temporär als auch dauerhaft. Das hat aber eben etwas mit der Diagnose und nicht mit dem Antrag auf BU-Rente zu tun.

P.S.: Neben dem Entzug oder der Rückgabe der Approbation gibt es auch das Ruhen der Approbation!

Von: Angela Baumeister

$
0
0

Einspruch abgelehnt. ;-)
Der Artikel hat seine Richtigkeit. Vom Entzug bzw Abgabe der Kassenzulassung rede ich doch gar nicht. In meinem konkreten Fall war z.B. die Kassenzulassung schon abgegeben worden, weil das notwendige Pensum gar nicht mehr machbar war. Das sind zwei Paar Schuhe. Und ich sage auch nichts davon, dass es ein “Öffnungszeiten”- oder “Stundenproblem” ist, sondern dass die *gesundheitlichen Einschränkungen* an sich sehr wohl in Bezug auf den genannten Link gesetzt werden könnten . So zumindest auch die Auskunft der Ärztekammer und ich denke, dass man diese Auskunft durchaus ernst nehmen sollte, wenn man als Arzt einen Antrag auf BU-Leistungen stellen will aber eben nicht ganz außer Gefecht gesetzt ist.

Ob die Folgen tatsächlich eintreffen, die Ärztekammer es überhaupt erfährt, die Diagnose für eine Unzuverlässigkeit sorgen könnte, etc. pp. wissen wir alle im Vorfeld nicht. Das wird vom Einzelfall abhängen.

Von: Thorulf Müller

$
0
0

Lassen wir die Kassenzulassung beiseite. Mein Hinweis dahingehend war aber richtig!

Noch einmal: der Antrag auf eine BU-Rente kann keine Unzuverlässigeit oder Unwürdigkeit auslösen. Eine Krankheit auch nicht. Die Aussage der Kammer sehe ich daher kritisch, wenn sie tatsächlich so gefallen sein sollte.

Richtig ist aber, dass es Krankheiten gibt, die dazu führen, dass der Arzt seinen Beruf nicht mehr ausüben darf. Und das hat er sehr wohl zu bedenken und ggf. seine Approbation zurückzugeben oder ruhen zu lassen. Nehmen wir eine schwere psychische Krankheit oder eine schwere Infektionskrankheit. Wenn er die nicht meldet und seine ärztliche Tätigkeit weiterhin ausübt, dann erfüllt er die beiden o.g. Punkte und die Approbation wird durch die Kammer entzogen. Das kann er aber durch die NICHT-Beantragung der BU nicht abwenden.

Von: Angela Baumeister

$
0
0

Dass der BU-Antrag an sich nicht das Problem ist, dürfte doch logisch sein. Aber er zielt nun einmal auf eine Genehmigung ab und das könnte dann eben zum Problem werden – je nach Diagnosestellung. Nichts anderes sagt der Artikel aus.

Es kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass Ärzte hinsichtlich ihrer eigenen Erkrankung derselben subjektiven Wahrnehmung unterliegen, wie jeder andere Patient auch. Dies besonders dann, wenn die Erkrankung nicht in das eigene Fachgebiet fällt.

Ich möchte ja nur dafür sensibilisieren, dass das eigene subjektive Empfinden (“Ich kann das aber noch”) durchaus einer objektiven Prüfung durch die Ärztekammer unterliegen könnte, die dann schlussendlich zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Ist mir wohl nicht gelungen – sorry. ;-)